Allgemeine
Verkaufsbedingungen Fassung 01/2002 |
I.
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Geltung/Angebote
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1. |
Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen
- Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten
uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei
uns ausdrücklich widersprechen. |
2. |
Unsere
Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer
Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. |
3. |
Die
zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische
Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind
keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien,
soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet
sind. |
4. |
Abweichungen
des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen
sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer
einschlägiger technischer Normen zulässig. |
II. |
Preise
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1. |
Unsere
Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem
Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
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2. |
Wird
die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis;
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte
Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist
frachtfrei zurückgegeben werden. |
III. |
Zahlung
und Verrechnung |
1. |
Unsere
Rechnungen sind fällig innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb
30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb
dieser Fristen so zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich
erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung
steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer
Forderung in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf. |
2. |
Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen,
Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort
fällig und netto zahlbar. |
3. |
Von
uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
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4. |
4.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite
zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. |
5. |
5.
Wird nach Vertragsschluß erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns
die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann
auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß
Ziff. V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt,
die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen
sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware
zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle
diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung
in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften
der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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6. |
6.
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert
ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller
fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung
voraus. |
IV. |
Lieferfristen |
1. |
Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. |
2. |
Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige
Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen
gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages
für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag
zurücktreten. |
V.
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Eigentumsvorbehalt
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1.
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Alle
gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich
aus welchem Rechts-grund, einschließlich der künftig entstehenden
oder bedingten Forderungen. |
2.
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Be-
und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller
im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch
den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne
der Ziff. V/1. |
3.
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Der
Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug
ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. |
4.
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Die
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange
zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom
Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert,
so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur
in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß
Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
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5.
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Der
Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von
dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/4 genannten Fällen Gebrauch
machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht
selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben. |
6. |
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß
der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. |
7. |
Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. |
VI. |
Ausführung der Lieferungen |
1. |
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des
Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko-
und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten
der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Ver-sicherung sorgen
wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. |
2.
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Wir
sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware
sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge
zulässig. |
3. |
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen
herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können
nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es
sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und
-mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden,
nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten
werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt,
sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu
berechnen. |
VII.
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Haftung
für Mängel |
1.
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Bei
berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl
den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer
den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht
erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. |
2.
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Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie
im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware,
angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die verkaufte
Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des
Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies
entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch |
3.
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Solange
der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen,
er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon
nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht
berufen. |
4.
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Weitere
Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der
Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). |
VIII. |
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung |
1.
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Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und
unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren
vertragstypischen Schaden. |
2. |
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch
dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast
bleiben hiervon unberührt. |
3.
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Soweit
nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem
Käufer gegen uns aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung
der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist
gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.
Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die
Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. |
IX.
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Urheberrechte
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1. |
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten
nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
|
2.
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Sofern
wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen,
Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser
die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere
die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne
zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit
jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers
Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem,
uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich
freizustellen. |
X.
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Versuchsteile, Formen, Werkzeuge |
1. |
Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind
sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer
angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuß rechtzeitig, unentgeltlich
und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch
verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. |
2.
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Die
Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen
und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers. |
3.
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Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen,
die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich
nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen
vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen
die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten
uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten
Einsatz bereitzuhalten. |
4.
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Für
vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen
beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache.
Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht
erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens
zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
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XI. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht |
1.
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Erfüllungsort
für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute
ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch
an seinem Gerichtsstand verklagen. |
2. |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung
zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluß der Vorschriften
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den
internationalen Warenkauf (CISG). |
XII.
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Maßgebende
Fassung |
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In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
maßgebend. |